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Allgemeine Geschäftsbedingungen | VERMIETUNG Veranstaltungstechnik

Hier auch als PDF-Download.

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§1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnis-se und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen loomtec Eventtech-nik- Florian Kluthe (nachfolgend loomtec genannt) und seinen Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von loomtec Eventtechnik in Anspruch nehmen (nachfolgend Mieter genannt). Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrück-lich widersprochen.

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§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote von loomtec sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auf-tragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch loomtec bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax) Form.

2. Die Mietzeit beginnt nicht automatisch mit dem Tag der Abholung und endet nicht auto-matisch mit dem Tag der Rückgabe der gemieteten Geräte. Ein Tagesmietpreis bezieht sich ausschließlich auf den Tag/ die Tage des Events und ggf. der dazugehörigen Generalrobe. Ein angebrochener Tag wird als voller Tag berechnet.

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§ 3 Gewährleistung und Haftung

loomtec verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe erfolgt im Lager von loomtec. Eine Anlieferung er-folgt gegen Berechnung der Kosten. loomtec ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

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§ 4 Pflichten des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.

2. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Per-sonen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Miet-sachen berechtigt loomtec zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.

3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Schwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Miet-sache unbrauchbar, ohne dass der Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet, loomtec den Mangel unverzüglich zu melden. Der Mieter sichert loomtec zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, ein-schließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten.

4. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten. Ist dies nicht möglich, so ist loomtec hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin über schritten wird, ist die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten.

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§ 5 Gewährleistungsansprüche des Mieters

Die Gewährleistungsansprüche des Mieters setzen voraus, dass der Mieter die Vollstän-digkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übernahme gem. § 4, Ziffer 1, überprüft hat und der Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Liegt ein Mangel vor, so ist loomtec nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt. Ist loomtec zum Austausch oder zur Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemes sene Minderung des Mietpreises zu verlangen. Die Gewährleistungsansprüche des Mieters im Übrigen sind ausgeschlossen.

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§ 6 Untervermietung/ Weitergabe

Eine Untervermietung oder Weitergabe der Geräte aus dem Gewahrsam des Mieters ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher Genehmigung von loomtec gestattet! Erfolgt eine Un-tervermietung oder eine unzulässige Weitergabe an Dritte ohne Genehmigung unserer Seite, ist loomtec berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Mietvertrag zu kündigen.

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§ 7 Veranstaltungen

Wird zwischen den Parteien für eine Veranstaltung vereinbart, dass loomtec die Funktion der Mietsachen überwacht, hat loomtec die hierfür erforderlichen Rechte. Insbesondere:

1. loomtec kann die Anlage abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn für die körperliche Unversehrtheit der anwesenden Personen eine Gefahr besteht oder wenn bei OpenAir- Veranstaltungen durch das Wetter die Anlage gefährdet wird.

2. loomtec kann die Anlage abschalten, wenn Krawall und Aufruhr die Anlage gefährdet. Wird gemäß den vorstehenden oder ähnlichen Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet bzw. abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, deshalb Schadensersatzansprüche irgend-welcher Art gegen loomtec herzuleiten.

3. Unsere Beschallungsanlagen können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publi-kum führen können. Nach DIN 15 905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu proto-kollieren.

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§ 8 Schadensersatz

1. Der Haftungsausschluss gilt auch für die Schadensersatzansprüche des Mieters, so für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden. Ausgenommen vom Haftungsausschluss sind Ersatz-ansprüche, deren Schadensursache einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von loomtec beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von loomtec ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von loomtec.

2. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (z.B. Videoprojektoren, Farb-wechslern, computergesteuerten Scheinwerfern) ohne Fachpersonal von loomtec wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und -höhe.

3. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller gel-tenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE zu sorgen. Ferner ist das Leihmaterial grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten gelten alle unter §5 genannten Haftungsbeschränkungen.

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§ 9 Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist loomtec auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt loomtec die Versicherung gegen Berechnung der Kosten. Diese werden auf dem Angebot extra ausgewiesen.

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§ 10 Preise / Zahlungen

1. Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. loomtec behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.

2. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb von 20 Tagen vor Veranstaltungs- oder Instal-lationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 20% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.

3. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb von 10 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstal-lationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.

4. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb von 3 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstal-lationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 80% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.

5. Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht gel-tend machen, wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.

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§ 11 Eigentumsvorbehalt

Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von loomtec.

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§ 12 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Drit-ter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

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§ 13 Schlussbestimmungen

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen loomtec und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmun-gen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

Preise von loomtec Eventtechnik verstehen sich in Euro (€). Preisänderungen, Druckfeh-ler und Irrtum vorbehalten.

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